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   LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - L 9 KR 434/17   

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https://dejure.org/2020,40290
LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - L 9 KR 434/17 (https://dejure.org/2020,40290)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020 - L 9 KR 434/17 (https://dejure.org/2020,40290)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. November 2020 - L 9 KR 434/17 (https://dejure.org/2020,40290)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 KSVG
    Musikalische Früherziehung; Lehre von Musik; Gruppenkurse in Kindertageseinrichtungen; Befähigung zur Ausübung von Musik; Imitation und Musikinstrumentenkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufnahme einer Lehrerin für musikalische Früherziehung in Künstlersozialversicherung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Musikgarten-Lehrerin -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - L 9 KR 434/17
    Der Großteil ihrer Zielgruppe sei wesentlich älter als derjenige, den das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung zum "Musikgarten-Konzept" (vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R) zu beurteilen gehabt habe.

    Der Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 10, juris).

    Er erfasst auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 beschäftigte (BT-Drucks. 7/3071, BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 10, juris).

    Dies beruht auf der Vorstellung, dass bei diesen Berufsfeldern das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen ist, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 10, juris).

    Die Begegnung mit den elementaren musikalischen Erlebnis- und Ausdrucksweisen (Schulung des Hörens, Umgang mit der Stimme, Singen, Erfahrung von Rhythmus als Musik und Bewegung, erstes Spiel mit einfachen Instrumenten, Grundkenntnisse der Musiklehre, Kennenlernen verschiedener Musikinstrumente) steht im Mittelpunkt der MFE (so BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 11, juris).

    Davon werden Kursangebote für Kinder im Alter zwischen sechs Monaten und viereinhalb Jahren abgegrenzt, die im Wesentlichen die gleichen Ziele wie die MFE verfolgen, aber altersentsprechend (nur) in der Form von Eltern-Kind-Kursen stattfinden (sog. Vor-MFE, dazu BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 11, juris).

    Das unterscheidet sie auch von der Klägerin im Verfahren des BSG (B 3 KS 2/08 R), die schwerpunktmäßig im Bereich der Vor-MFE tätig war.

    Als solche findet sich in dem Künstlerbericht der Katalogberuf des "Pädagogen bzw. Ausbilders" im Bereich Musik (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 13 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18; zu Musikpädagogen, siehe BT-Drs. 7/3071, S. 7).

    Voraussetzung ist aber jeweils, dass sie durch den Unterricht befähigt werden sollen, selbst aktiv musikalisch tätig zu werden, etwa als Instrumentalmusiker, Gesangssolisten oder Chorsänger (so einschränkend BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 14, juris unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).

    Denn hier stehen die musikalischen und sonstigen künstlerischen Elemente der Therapie oder des Unterrichts im Dienste eines übergeordneten, nicht-künstlerischen Zweckes, haben also nicht das primäre Ziel, Schüler zu befähigen, eine künstlerische Leistung zu vollbringen oder ein künstlerisches Werk zu schaffen, also z.B. ein Musikinstrument zu spielen (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 15).

    "Die gesetzliche Gleichstellung der Lehre von Musik und darstellender bzw. bildender Kunst mit der - von der Verkehrsauffassung schon immer als "künstlerische" Tätigkeiten eingestuften - Schaffung und Ausübung von Darbietungen und Werken der Kunst ist nur gerechtfertigt, wenn die Lehre, also der praktische und theoretische Unterricht, darauf gerichtet ist, dem Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein." (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn.15, juris).

    Gegenstand der Lehrtätigkeit muss daher vorrangig die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Unterrichteten zur Ausübung bzw. Schaffung von Musik oder Kunst dienen" (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R, Rn. 17).

    Gründe für die Zulassung der Revision bestehen - vor dem Hintergrund der Grundsätze des BSG (B 3 KS 2/08 R), die zur Anwendung gelangen - nicht.

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - L 9 KR 434/17
    Es lässt sich nach steuerrechtlicher Rechtsprechung aus der Bescheinigung ein Indiz dafür entnehmen, dass die Unterrichtsinhalte auch unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen an allgemeinbildenden Schulen sein könnten (BFH, Urteil vom 24.1.2008 - V R 3/05 - beckonline).
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